Die Rechtswaltskosten richten sich regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG. Es ist möglich eine Gebührenvereinbarung zu treffen und somit unter Umständen ein Pauschalhonar oder ein Honar nach Zeitaufwand und unter besonderen Umständen sogar ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Der Rechtsanwalt ist berechtigt auch einen Kostenvorschuss zu nehmen.


Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber
einen angemessenen Vorschuss fordern.

Oftmals wird auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt. Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu.

Hier finden Sie Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe