Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 1 BRAO Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vorliegt. Diese Befähigung wird mit dem erfolgreichen Bestehen des zweiten juristischem Staatsexamen erreicht. In Teilen von Nordrhein Westfalen können Rechtsanwälte zugleich auch das Amt des Notars ausüben.

Die Aufgaben eines Rechtsanwalts

Die Aufgabe der Rechtsanwälte ist es, seinen Mandanten ihr Recht zu ermöglichen. Dazu dürfen sie beratend oder für jemanden vertretend tätig werden. Dies darf unter bestimmten Umständen nicht erfolgen, beispielsweise wenn er vorher in seiner Funktion als Notar unabhängig in der gleichen Angelegenheit tätig war.

§ 1 BORA Freiheit der Advokatur in der Berufsordnung der Rechtsanwälte
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus,
soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am
Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.

Das Justizministerium in Nordrhein-Wesftalen hat ein Informationsblatt über den Rechtsanwalt herausgegeben: "Was Sie über die Rechtsanwaltschaft wissen sollten"

Dieses Faltblatt kann hier heruntergeladen werden.

Auch bei Wikipedia kann umfassender Beitrag zum Rechtsanwalt gefunden werden:

Der Rechtsanwalt bei Wikipedia.

Die Bezeichnung des Rechtsanwalts in einigen anderen europäischen Ländern:

Dänemark - advokat
Italien - avvocato
Finnland - asianajaja
Frankreich - avocat
Niederlande - advocaat
Portugal - advogado
Schweden - advokat
Spanien - abogado